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Zwangssterilisation

Bereits am 14. Juli 1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbbkranken Nachwuchses“ erlassen, das die Zwangssterilisation von behinderten und psychisch kranken Menschen vorsah. In Folge dieses Gesetzes entstand ein flächendeckendes Netz von gesundheitspolitischen Institutionen, deren Aufgabe in der „erbbiologischen Erfassung“ der Bevölkerung bestand. Den Gesundheitsämtern mit ihren „Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege“ kam dabei eine zentrale Rolle zu.

Richter und Ärzte an den neu eingerichteten Erbgesundheitsgerichten – u.a. in Göttingen, Hildesheim, Braunschweig, Hannover, Celle, Lüneburg, Verden, Stade, Oldenburg, Aurich und Osnabrück – entschieden über die von Anstaltsleitern oder Amtsärzten gestellten Anträge und verurteilten die Betroffenen „im Namen des Deutschen Volkes“ zur Unfruchtbarmachung. Ärzte in den chirurgischen Abteilungen der Allgemeinkrankenhäuser führten die Operationen durch. In der Zeit von 1934 bis 1944 wurden insgesamt bis zu 400.000 Menschen zwangsweise sterilisiert. Etwa 5.000 Frauen und Männer starben unmittelbar an den Folgen der Operation. 

Seit 2011 erinnern zwei Gedenktafeln an den Gebäuden der ehemaligen Göttinger Universitätsfrauenklinik und der Chirurgischen Universitätsklinik an die 780 Frauen und 800 Männer, die dort zwangssterilisiert wurden. Obgleich eine Vielzahl von Institutionen – Gesunheitsämter, Gerichte, Heil- und Pflegeanstalten und Krankenhäuser – an den Zwangssterilisationen beteiligt waren, lassen sich bis heute nur selten öffentliche Hinweise auf deren Beteiligung finden. Das Beispiel der Universität Göttingen stellt da eine große Ausnahme dar.